Kulturverein Lessenich-Meßdorf g.e.V.
Satzung

§ 1 Name und Sitz

    (1) Der Verein führt den Namen ” Kulturverein Lessenich/Meßdorf ” (KVE).
    Er beantragt die Eintragung in das Vereinsregister.

    (2) Sitz des Vereins ist ”Bonn Lessenich/Meßdorf”.
    Die postalische Anschrift lautet: Am Bach 6, 53123 Bonn.

     

§ 2 Zweck

    (1) Zweck des Vereins ist die Belebung, Förderung und Pflege von Kunst
    und Kultur im Ort z.B. die Planung und Realisierung von Konzerten
    und Präsentationen der darstellenden Kunst und bildenden Kunst
    sowie Veranstaltungen, die diesen Zwecken dienen.

    Veranstaltungen finden vorrangig auf dem Dorfplatz statt.

    (2) Der Kulturverein Lessenich/Meßdorf (KVE) arbeitet mit anderen Vereinen
    zusammen und wird Mitglied des Ortsausschusses.

     

§ 3 Gemeinnützigkeit

    (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der
    Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

    (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

    (3) Die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

     

§ 4 Geschäftsjahr

    Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am 01.01.2000 endet am 31.12.2000.

     

§ 5 Mitgliedschaft

    (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
    Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern ( nehmen konkrete Aufgaben für den Verein insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen wahr), aus inaktiven Mitgliedern ( leisten Mitgliedsbeiträge und fördern finanziell) und aus Ehrenmitgliedern.
    Personen können nur zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

    (2) Über den schriftlich vorzulegenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Er kann in Einzelfällen mit einfacher Mehrheit die Aufnahme eines Mitglieds verweigern oder Mitglieder in begründeten Einzelfällen bei vereinsschädlichem Verhalten ausschließen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Bestätigung des Vorstandes.

    (3) Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod des Mitglieds,
    b) durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Vorstand;
    jederzeit zum Ende eines Monats.
    c) durch Ausschluss aus dem Verein.

     

§ 6 Mitgliedsbeitrag

    (1) Jedes Mitglied ist zur pünktlichen Beitragzahlung verpflichtet. Der Jahresbeitrag ist bis zum 30.06. des jeweiligen Geschäftsjahres auf das Vereinskonto zu überwiesen.

    (2) Wenn die Mitgliedschaft nicht während des ganzen Jahres besteht, ist der Beitrag für jeden gefangenen Monat der Mitgliedschaft zu entrichten.

    (3) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

     

§ 7 Organe

    Die Organe des Vereins sind

    die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der erste Vorsitzende als Geschäftsführer.

     

§ 8 Die Mitgliederversammlung

    (1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ. Sie ist mindestens einmal vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief unter Angabe der Tagesordnungsvorschläge einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet.

    Jedes Mitglied kann spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Sitzung die Erweiterung der Tagesordnung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

    Auf Vorstandsbeschluss oder 1/3 der Mitglieder ist binnen 4 Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen.

    Stimmberechtigt in Mitgliederversammlungen sind Mitglieder ab 14 Jahren.

    (2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    - Überwachung der Vereinstätigkeit und der Gemeinnützigkeit der Aufgaben,
    - Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
    - Entgegennahme des Geschafts- und Kassenberichts des Vorstands
    - Erteilung der Entlastung,
    - Wahl des Vorstands,
    - Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung,
    - Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
    - Beschluss der Ehrenordnung (Verfahren z. Berufung von Ehrenmitgliedern).

    (3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist mit einfacher Mehrheit gefaßt. Über alle Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
    Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

     

§ 9 Der Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus
    - dem/der Vorsitzenden
    - zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    - dem/der Finanzverwalter/-in
    - mindestens 4 Beisitzern/ Beisitzerinnen .

    (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer.

    (3) Aufgaben des Vorstandes
    Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins satzungsgemäß im Sinne des § 27 Abs. 3 BGB. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
    Der Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und nach außen.
    Der Vorsitzende bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und führt sie aus.
    Der Vorstand lädt durch den Vorsitzenden zu ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen ein.

    (4) Der Vorstand ist unabhängig von der erschienenen Zahl der Vorstandsmitgliederzahl beschlußfähig, wenn zu seiner Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde.

    (5) Ist der Vorsitzende verhindert, wird er vom 1. Vertreter im Falle auch dessen Verhinderung vom 2. Vertreter vertreten.

     

§ 10 Geschäftsordnung

    Zur Regelung weiterer Einzelheiten gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.

     

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den für gemeinnützig anerkannten Förderverein der St. Laurentiusschule in Bonn-Lessenich, der es für satzungsgemäß Zwecke verwendet.

    (2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen jedoch erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

    (3) Wichtige Unterlagen des Vereins sind in ihrer Gesamtheit zu erhalten.

     

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

    Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 22.11.1999 beraten und beschlossen worden. Sie tritt am 01.01.1999 in Kraft.

 

Bonn-Lessenich/Meßdorf den 22.11.1999